Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Info zur Abwicklung und Vergütung von Designleistungen. Design ist neben aller Ästhetik ein absatzförderndes Element.

Als Profi kennen Sie Ihre Produkte und Dienstleistungen. Mit hohem Anspruch an Qualität und Funktionalität möchten Sie Ihre Zielgruppe erfolgreich ansprechen. Durch ein unverwechselbares Erscheinungsbild, produktadäquate Vertriebs- und Absatzstrategie sowie durch geeignete Werbe-Auftritte verstärken Sie Ihren Erfolg.

Als Mitglied der GDA (Grafik Designer Austria) garantieren wir die zielgerichtete sorgfältige Vorbereitung, die verantwortungsbewusste Bearbeitung und professionelle Umsetzung des Auftrags. Unsere Auftragsabwicklung und Berechnungsgrundlage basiert auf dem Tarifvertrag für Designleistungen der GDA (Grafik Designer Austria).

Nachfolgende Informationen sollen Ihnen Transparenz über die einzelnen Komponenten unserer Leistungen und der daraus resultierenden Preise bieten:

 

1. Die Basis: Ein sorgfältiges Briefing

In einem Vorgespräch wird zunächst eine sorgfältige Bestandsaufnahme und Analyse durchgeführt. Ihre Kenntnisse und Vorstellungen über Ihre Produkte und Dienstleistungen, Ihren Markt, Ihre Zielgruppe(n) und Ihre gewünschte Außenwirkung sind die Grundlage für das Zusammenspiel von Marketingstrategien und Kommunikationslösungen.

 

2. Der Entwurf

Eine Design-Leistung besteht aus zwei Stufen: Die Anfertigung von Entwürfen und die Einräumung von Nutzungsrechten.

Der Entwurf ist die Hauptleistung des Designs. Dieser wird auf Basis Ihrer Vorstellungen speziell für Sie entwickelt.

Zweck des Entwurfs ist es, eine Entscheidungshilfe zu geben, in welcher Form die vereinbarten Ziele umgesetzt werden.

Diese Entwurfsleistung ist in jedem Falle vergütungspflichtig. Diese Vergütung wird – wie im Angebot vereinbart – nach Aufwand oder pauschal berechnet.

 

3. Urheberrecht

Wenn Ihnen der Entwurf zusagt, sollte er auch möglichst schnell realisiert und vervielfältigt werden.

Diese Verwertung ist die zweite Stufe des Design-Auftrags. Alle künstlerischen Design-Arbeiten sind nach dem Urheberrecht geschützt. Das Urheberrecht entsteht automatisch, sobald das Werk geschaffen wird. Einen Urheber einer Idee gibt es nicht. Das bedeutet, dass der Beitrag von Ideen zu keinem Anteil am Urheberrecht führt. Es ist als unverzichtbares Persönlichkeitsrecht an die Person des Erschaffers der tatsächlich künstlerischen Leistung gebunden und nicht übertragbar.

Durch die Einräumung von definierten Nutzungsrechten können Sie dennoch am Urheberrecht des Designers teilhaben und dürfen das Design im vereinbarten Rahmen verwerten.

 

4. Die Einräumung von Nutzungsrechten

Durch die Einräumung von Nutzungsrechten wird ein Lizenzvertrag geschlossen. Das dafür vorgesehene Lizenz- oder Nutzungshonorar wird gesondert berechnet. Das hat den Vorteil, dass Sie ganz individuell bestimmen können, wann und ob Sie das Design verwerten, oder ob Sie es allein und exklusiv oder nur einfach nutzen möchten. Als Inhaber eines Exklusivrechts haben Sie eine starke Rechtsposition und können sich sogar gegen mögliche Plagiate erfolgsversprechend zur Wehr setzen, da Sie aus eigenem Recht klagen können.

Für beide Nutzungsarten können Sie auch individuell entscheiden, wie diese inhaltlich, zeitlich oder räumlich verwertet werden sollen.

Die Höhe der Nutzungsvergütung setzt sich aus der Summe Ihrer individuellen Entscheidungen zusammen und ist auch später noch modifizierbar.

 

5. Sonstige Leistungen

FFK setzt als Cross-Media-Agentur gezielt auf die Synergieeffekte der verschiedenen Medien. Von der klassischen Print-Werbung über Animationen, 3D-Szenarien, Werbetrailern bis zu Ihrem Web-Auftritt. Alles aus einer Hand und einem Guss um eine bestmögliche Marketingstrategie ohne Reibungsverluste zu gewährleisten. Diese Dienstleistungen werden in der Berechnung der Vergütung als „Sonstige Leistungen“ zusammengefasst.

Diese Tätigkeiten, die neben dem Entwicklungs- und Entwurfsaufwand zur Abwicklung des Auftrags erforderlich sind, umfassen z.B.: Beratung, Reinzeichnung, Medienintegration, Bildbearbeitung, Satzarbeiten, Animation, 3D-Modelling, Programmierung, Recherche, Druck-Überwachung und Streuung.

Technische Nebenkosten werden nach Aufwand berechnet.

 

6. Fremdleistungen

Die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen, wie Reproarbeiten, Proofs, Druck, Werbemittelerzeugung usw. werden, soweit nicht anders vereinbart im Namen und für Rechnung des Auftraggebers erteilt.

 

7. Berechnung der Gesamtvergütung

Entwurfsvergütung: Nach Anspruch und Aufwand. Stundensatz EURO 84,- oder Pauschalhonorar

+

Nutzungsvergütung: Entwurfsvergütung x Nutzungsfaktor (0,5 bis 6,2)

+

Vergütung für sonstige Leistungen: Nach Aufwand (Stundensatz)

DTP, Bildbearbeitung, Medien-Integration, Reinzeichnung, EURO 84,-/Stunde

Programmierung, Animation, 3D-Erzeugung, EURO 115,-/Stunde

Korrekturen nach Freigabe: EURO 84,-/Stunde

+

Botenfahrten: Werden gesondert abgerechnet und sind entfernungsabhängig.

+

Koordination und Betreuung von Fremdleistungen: 15% des Auftragsvolumens der Fremdleistung

+

Zusätzliche Arbeiten (wenn vereinbart): Reproarbeiten, Proof, Belichtung, Druck und Weiterverarbeitung nach Angebotsstellung

=

Gesamtvergütung (zuzügl. MWSt.)

 

8. Tabelle der Nutzungsfaktoren

Nutzungsart: einfach 0,2 – ausschließlich 1,0

Nutzungsgebiet: regional 0,1 – national 0,4 – europaweit 1,2 – weltweit 2,5

Nutzungsdauer: 1 Jahr 0,1 – 5 Jahre 0,3 – 10 Jahre 0,5 – unbegrenzt 1,5

Nutzungsumfang: gering 0,1 – mittel 0,3 – umfangreich 1,2

 

Nutzungsart einfach: Der Auftraggeber kann den Entwurf nutzen; der Entwerfer kann auch

weiteren Personen/Firmen Nutzungsrechte einräumen.

Nutzungsart ausschließlich: Der Auftraggeber ist allein nutzungsberechtigt.

Nutzungsumfang: Die Vereinbarung über den Nutzungs-Umfang richtet sich z.B. nach der Auflagenhöhe, der Größe der Zielgruppe oder ähnlichen Kriterien. Es ist auch von Bedeutung, ob ein Entwurf projektbezogen (z.B. nur für ein Plakat) oder für mehrere Medien genutzt wird.

 

Die Faktoren beziehen sich auf das gesamte Auftragsvolumen der erbrachten Agenturleistungen.

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kommunikationsdesign-und Agentur-Leistungen

 

Die nachfolgenden AGB gelten für alle erteilten Aufträge an Friedrich Fahrnberger, FFK-Werbeagentur (nachfolgend FFK) im Bereich Kommunikationsdesign, Marketingberatung, Werbeplanung, Werbegestaltung und Werbemittlung. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

 

1. Urheber- und Nutzungsrechte

1.1. Jeder der FFK erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

 

1.2. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der FFK weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die FFK, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (GDA) übliche Vergütung als vereinbart.

 

1.3. Die FFK überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Auftragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Diese werden durch Nutzungsart, Nutzungsgebiet, Nutzungsdauer und Nutzungsumfang bestimmt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte, bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Ebenso die Nutzung für Nachdrucke oder andere, als den Vertragsgegenstand betreffende Zwecke. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber über.

 

1.4. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderwertig getroffener Abmachungen bei FFK.

 

1.5. Die FFK hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die FFK zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (GDA) üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen.

 

1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstigen Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

 

2. Vergütung

2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen (GDA), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

 

2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

 

2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist FFK berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

 

2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die FFK für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

2.5. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die FFK mit dem Ziel des Vertragsabschlusses, erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Entwurfs-/Präsentationshonorar). Das Entwurfs-/Präsentationshonorar wird im Falle einer Erteilung des Produktionsauftrags auf die Agenturvergütung angerechnet.

 

2.6. Fälligkeit der Vergütung: Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der FFK finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 bei Ablieferung.

 

3. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

3.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (GDA) gesondert berechnet.

 

3.2. Die FFK ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, FFK entsprechende Vollmacht zu erteilen.

 

3.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der FFK abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die FFK im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

 

3.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

3.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

 

4.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

 

4.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

 

4.4. Die FFK ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten, so ist diese gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

 

5. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

5.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der FFK Korrekturmuster vorzulegen.

 

5.2. Die Produktionsüberwachung durch die FFK erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die FFK berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Die FFK haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

5.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der FFK 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die FFK ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

 

6. Haftung

6.1. Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet FFK dem Auftraggeber gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Zu den Aufgaben der Werbeagentur gehört es, den Auftraggeber auf von ihr erkennbare rechtliche Bedenken gegen Werbemaßnahmen hinzuweisen.

 

6.2. Die FFK verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.

 

6.3. Sofern die FFK notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der FFK. Die FFK haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

6.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

 

6.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von der FFK.

 

6.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die FFK nicht.

 

6.7. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der FFK geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes.

 

7. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

7.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die FFK behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

7.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die FFK eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

 

7.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller von der FFK übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die FFK von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

8. Schlussbestimmungen

8.1. Erfüllungsort ist der Sitz der FFK.

 

8.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

 

8.3. Es gilt österreichisches Recht.

Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs vereinbart.

Wenn der Kunde ein Verbraucher ist, gilt dieser Gerichtsstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Kunde im Ausland wohnt.